Hat ein Mann einen „kleinen“ Riesterrenten-Vertrag abgeschlossen, und ist in den Vertragsbedingungen geregelt, dass das Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase „förderunschädlich an den Sparer ausgezahlt werden kann“, wenn bei gleichmäßiger Verrentung des Kapitals eine monatliche Rente herauskomme, „die 1 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt“ (was hier in dem Jahr der Auszahlung bedeutete, dass die Rente weniger als 22,75 € ausgemacht hatte), so kann das Finanzamt den Teil voll besteuern, der auf geförderte Eigenleistungen des Mannes sowie auf Zinsen beruht. Der Sparer kann nicht argumentieren, der Betrag sei ermäßigt zu besteuern, da die Kapitalabfindung weder vertragsgemäß noch typisch gewesen sei. Eine solche Kapitalisierung sei sehr wohl typisch gewesen. (FG Berlin-Brandenburg, 7 K 7032/16) – vom 26.10.2021