Verkauft ein Hauseigentümer sein Anwesen, um mit dem Erlös eine Wohnung zu kaufen, die vermietet werden soll, so können die mit dem Verkauf entstandenen Kosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, weil es sich um "Werbungskosten" handelt. Das sogar dann, wenn es schließlich zum Verkauf doch nicht gekommen ist, weil der ursprüngliche Interessent nicht in der Lage war, den Kaufpreis zu bezahlen. (FG Köln, 3 K 2364/15) (Der Bundesfinanzhof entscheidet endgültig - IX R 22/18) – vom 21.03.2018