Ein Aufsichtsratsmitglied eines Sportvereins, das dafür eine Vergütung erhält, muss diese nicht zur Umsatzsteuer anmelden. Das Finanzamt darf das jährliche Budget, das dem Mann für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, für die Erstattung von Reisekosten und für den Erwerb von Fanartikeln zur Verfügung steht, nicht als Entgelt mit Umsatzsteuer belegen. Er sei nicht selbstständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Das könne nur dann der Fall sein, wenn die Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt werde, so dass der Aufsichtsrat auch das mit der Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko trage. Das war hier aber nicht der Fall. (FG Köln, 8 K 2333/18) – vom 26.11.2020