Der Gewerbeertrag ist um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Außensteuergesetz (AStG) gemäß § 9 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der bis 2016 gültigen Fassung zu kürzen, auch wenn der Gewerbetreibende unmittelbar über keine eigene Betriebsstätte im Ausland verfügt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. [mehr...]