Überträgt ein kinderloses Ehepaar eine Mietwohnimmobilie auf die sechs Nichten und Neffen, und behält sich das Paar den Nießbrauch an der Immobilie vor, so kann es dennoch nicht die übernommenen Kosten anlässlich der Übertragung (hier ging es insbesondere um die Grunderwerbsteuer und um Notarkosten) als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Zwar bestehe auch "ein wirtschaftlicher Zusammenhang der gezahlten Grunderwerbsteuer mit künftigen Vermietungseinkünften des Übergebers", so das Finanzgericht Baden-Württemberg. Die Aufwendungen seien aber als privat zu werten, weil sie "nicht durch die Absicht verursacht wurden, steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen". (FG Baden-Württemberg, 11 K 322/18) . vom 15.11.2019