Tröstlich für Ruhestandsbeamte und ihnen Gleichgestellte: Haben sie zur aktiven Zeit von ihrem Dienstherrn Vergünstigungen für die Fahrten mit der Deutschen Bundesbahn erhalten, so brauchen sie darauf später keine Steuern zu zahlen. Das hat das Finanzgericht Köln mit der Begründung entschieden, dass zu den "Versorgungsbezügen" nur Einkünfte gehörten, "die ihren wirtschaftlichen Ursprung in einer früheren Dienstleistung" hätten und außerdem einem Versorgungszweck dienten. (FG Köln, 7 K 3185/12) – vom 22.05.2013